Aktuelle Meldungen

**********

Kurznachrichten

Jagdrechtsnovelle Nordrhein-Westfalen
Dokumentenalter: Juni 2015
3. Verkehrsunfall
Meldepflicht des Kfz-Fahrers
Eine Meldepflicht von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bei Wildunfällen mit
Schalenwild ist aus Gründen des Tierschutzes künftig erforderlich. Ansprechpartner
ist die Polizei, da die Telefonnummer des Jagdausübungsberechtigten in den
wenigsten Fällen bekannt sein dürfte.
V. Jagdausübung (Seite 6-7)
9. Sachliche Verbote
unter anderem:
Jagdschutz; Abschuss von Hunden
Der Abschuss von Hunden im Rahmen des Jagdschutzes wurde verschärft und ist in
folgenden Fällen möglich:
Es handelt sich um Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder
ihres Führers. Voraussetzung ist, dass
a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen
oder zu reißen,
b) es sich nicht um Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-,
Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind
und solange
c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere
das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.
Quelle:
http://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_3516_1.PDF?1434084573&La=1
Dokumentenalter: Juni 2015

**********

 
 

Kino für Alle

**********

Liebe Leserinnen und Leser,

ab heute finden Sie auf einer neuen Internet-Plattform übersichtliche Informationen zu barrierefreien Kino-Angeboten. Lesen Sie mehr dazu in der folgenden DBSV-Pressemitteilung, die soeben verschickt wurde:

kinofüralle.de - Barrierefreies Kinoprogramm ab heute online!

Berlin, 20.2.2020. Pünktlich zur Berlinale startet das barrierefreie Kinoprogramm auf www.kinofüralle.de. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bietet auf dieser Plattform umfassende Informationen zu barrierefreien Filmen und Kinos. Barrierefreie Filmfassungen verfügen über Bildbeschreibungen, die "Audiodeskription" (AD) genannt werden, und über erweiterte Untertitel (UT), die nicht nur den gesprochenen Text, sondern beispielsweise auch Musikeffekte oder Lachen transportieren. Kinofans können nun erstmals an zentraler Stelle herausfinden, welche Filme entsprechend ausgestattet sind, wann und wo sie gezeigt werden und mit welcher App man sie im Kino über das Smartphone abrufen kann. Auch die Suche nach Filmen im Original mit Untertiteln (OmU) ist möglich. In Kürze sollen zudem barrierefreie Merkmale von Kinos angezeigt werden.

Kinofilme wie "Lara", "Ich war noch niemals in New York", "Crescendo" oder "Nur eine Frau", die für den Deutschen Hörfilmpreis 2020 nominiert sind, und ihre Spielzeiten in den Kinos sind auf kinofüralle.de leicht zu finden. Auch Sondervorführungen wie die Hörfilme bei der Berlinale sind hier aufgeführt. Im Rahmen der Berlinale wird kinofüralle.de bei den AG Kino - Gilde Präsentationen am Dienstag, dem 25. Februar, von 10:00 bis 11:00 Uhr, in den Hackesche Höfe Kinos vorgestellt.

Hintergrund

Mit der Novellierung des Filmförderungsgesetzes (FFG) im Jahr 2013 wurde die Herstellung einer barrierefreien Fassung zur Bedingung für eine Filmförderung. Dies hat die Zahl der Filme mit AD und UT stark steigen lassen. Allerdings ist der Zugang zu den barrierefreien Fassungen nicht verbindlich geregelt. Für Filmfans war bisher nicht ersichtlich, welche Filme sie wie im Kino barrierefrei erleben können.

Der Zugang zur barrierefreien Fassung erfolgt entweder über ein Kino-System oder über eine Kino-unabhängige App - die Bekannteste ist "Greta". Damit können Audiodeskription und Untertitel auf das Smartphone heruntergeladen und in jedem Kino abgespielt werden. Bei Greta findet man sowohl deutsche Filme, die von der Filmförderungsanstalt (FFA) und dem Deutschen Filmförderfonds (DFFF) gefördert wurden, als auch große internationale Produktionen. Die Bereitstellung von AD und UT über die App Greta muss beauftragt werden - leider geschieht dies noch längst nicht bei allen Filmen.

Bei allen von der FFA und dem DFFF geförderten Filmen befindet sich die barrierefreie Fassung auf der digitalen Filmkopie (DCP). Momentan gibt es aber kein verlässliches Kino-System, mit dem AD oder UT direkt von der digitalen Filmkopie im Kino abgerufen werden können. Nach Recherche des DBSV starteten im Jahr 2019 im Kino ca. 100 geförderte Filme mit barrierefreier Fassung. Nur ein Drittel dieser Filme wurde über Greta bereitgestellt. Bei den verbleibenden Filmen, die ebenfalls gefördert wurden, sind AD und UT für die Filmfans im Kino unzugänglich.

Mit kinofüralle.de erleichtert der DBSV vielen Filmfans mit Beeinträchtigung den Zugang zum Kino. Der Verband setzt sich dafür ein, dass noch mehr Filme mit barrierefreier Fassung über eine Kino-unabhängige App zur Verfügung gestellt werden, denn nur so wird flächendeckend Kino für alle ermöglicht.

"Kino für alle" ist ein Projekt des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und wird gefördert von der Filmförderungsanstalt (FFA) mit freundlicher Unterstützung der Hildegard-Scherraus-Stiftung und der Pfizer Deutschland GmbH.

Weitere Informationen unter www.kinofüralle.de

**********

 
 

Wichtige Pressemitteilung

**********

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines
Blindenführhundes

Pressemitteilung Nr. 10/2020 vom 14. Februar 2020

Beschluss vom 30. Januar 2020
2 BvR 1005/18
1/rk20200130_2bvr100518.html>

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats
der Verfassungsbeschwerde einer blinden Beschwerdeführerin als
offensichtlich begründet stattgegeben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführerin
war durch die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten worden, ihre
Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis
mitzuführen. Der dies bestätigende Gerichtsbeschluss verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil das
Gericht bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Tragweite des besonderen
Gleichheitsrechts und seine Ausstrahlungswirkung auf das bürgerliche Recht
nicht hinreichend berücksichtigt hat, indem es in dem scheinbar neutral
formulierten Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, nicht zumindest eine
mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin erblickt hat.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis.
Diese Praxis befindet sich im selben Gebäude wie die im Ausgangsverfahren
beklagte Orthopädische Gemeinschaftspraxis. Die Physiotherapiepraxis ist zum
einen ebenerdig durch die Räumlichkeiten der Orthopädischen
Gemeinschaftspraxis zu erreichen und zum anderen durch den Hof über eine
offene Stahlgittertreppe. Ein Schild weist beide Wege aus. In der Arztpraxis
führt ein Weg durch das Wartezimmer zu einer Notausgangstür, auf der ein
Schild mit der Beschriftung „Physiotherapie“ angebracht ist. Die
Beschwerdeführerin hatte diesen Durchgang bereits mehrfach mit ihrer
Blindenführhündin genutzt. Am 8. September 2014 untersagten die Ärzte der
Orthopädischen Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführerin, die Praxisräume
mit ihrer Hündin zu betreten und forderten sie auf, den Weg über den Hof und
die Treppe zu nehmen. Als die Beschwerdeführerin an einem anderen Tag erneut
die Praxisräume durchqueren wollte, verweigerten sie ihr den Durchgang. Die
Beschwerdeführerin beantragte vor dem Landgericht, die Ärzte der
Gemeinschaftspraxis zur Duldung des Durch- und Zugangs zusammen mit der
Hündin zu verurteilen. Sie trug vor, diese könne die Stahlgittertreppe nicht
nutzen. Die Hündin scheue die Treppe, weil sie sich mit ihren Krallen im
Gitter verfangen und verletzt habe. Die Klage blieb erfolglos, das
Kammergericht wies mit angegriffenem Beschluss auch die Berufung der
Beschwerdeführerin, die inzwischen einen Rollstuhl benutzen musste, zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen
ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Eine verbotene
Benachteiligung liegt insbesondere bei Maßnahmen vor, die die Situation von
Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Erfasst werden auch
Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und
Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer
Maßnahme darstellt. Das Verbot der Benachteiligung ist Grundrecht und
zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt im Zusammenwirken mit
speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für
behinderte Menschen trägt. Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das
Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven
Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Das Recht auf
persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
ist bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen ebenfalls zu berücksichtigen.
Danach haben die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen zu treffen, um für
Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher
Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem ihren Zugang zu
tierischer Hilfe erleichtern.
2. Nach diesen Maßstäben verkennt die angegriffene Entscheidung die
Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie dessen
Ausstrahlungswirkung in das Zivilrecht nicht berücksichtigt. Indem das
Kammergericht davon ausgeht, die Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei
nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst, hat es das zivilrechtliche
Benachteiligungsverbot nicht im Lichte des Grundrechts ausgelegt. Ob eine
unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wofür die enge Verbindung zwischen
einer blinden Person und ihrem Führhund sprechen könnte, kann dahinstehen.
Jedenfalls handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung der
Beschwerdeführerin.
3. a) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen
Personen in besonderer Weise ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen
können. Das scheinbar neutral formulierte Verbot, Hunde in die Praxis
mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung
in besonderem Maße. Denn es verwehrt ihr, die Praxisräume selbständig zu
durchqueren, was sehenden Personen ohne Weiteres möglich ist. Das
Kammergericht stellt darauf ab, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht
daran gehindert werde, durch die Praxisräume zu gehen, sondern sich wegen
des Verbots, ihre Führhündin mitzunehmen, nur daran gehindert sehe. Hierbei
beachtet es nicht den Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit
sich gebracht hat. Es vergleicht die Beschwerdeführerin nicht mit nicht
behinderten Personen, sondern erwartet von ihr, sich helfen zu lassen und
sich damit von Anderen abhängig zu machen. Dabei verkennt es, dass sich die
Beschwerdeführerin ohne ihre Führhündin einer unbekannten Person anvertrauen
und sich, ohne dies zu wünschen, anfassen und führen oder im Rollstuhl
schieben lassen müsste. Dies kommt einer Bevormundung gleich, weil es
voraussetzt, dass sie die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre aufgibt.
4. b) Die Benachteiligung ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Das
Kammergericht hält die Benachteiligung der Beschwerdeführerin für sachlich
begründet, weil die Ärzte „hygienische Gründe“ geltend gemacht haben. Dabei
differenziert es nicht zwischen dem generellen Verbot des Mitbringens von
Tieren in die Praxis und dessen Anwendung auf die Beschwerdeführerin und
deren Blindenführhund. Es ist bereits zweifelhaft, ob hygienische Gründe,
die gegen das Mitbringen von Tieren in eine Arztpraxis angeführt werden
mögen, mit Blick auf das Mitführen eines Blindenführhundes einen
sachgerechten Grund für das Durchgangsverbot darstellen können. Zwar geht
das Kammergericht selbst davon aus, dass eine Infektionsgefahr zu
vernachlässigen sei. Dennoch nimmt es an, auch ein gepflegter Hund könne die
Sauberkeit der Praxisräume beeinträchtigen, sei es durch Schmutz oder
Feuchtigkeit, Haarverlust oder Parasitenbefall. Dabei lässt es außer Acht,
dass es sich bei dem Raum, den die Beschwerdeführerin durchqueren muss, um
einen Wartebereich handelt, den Menschen mit Straßenschuhen und in
Straßenkleidung betreten oder unter Umständen in einem Rollstuhl aufsuchen
müssen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse
durch die Hündin beim gelegentlichen Durchqueren des Warteraums liegt daher
eher fern. Soweit das Gericht darauf abstellt, dass ein berechtigtes Ziel
einer Praxis bereits darin bestehe, gegenüber ihren Patienten den Eindruck
nicht uneingeschränkt reinlicher und auf deren körperliches Wohlbefinden
ausgerichteter Zustände zu vermeiden, beziehungsweise dass es legitim sei,
dass die Ärzte ihre Praxis keinem „Makel“ aussetzen wollten, vermag diese
Überlegung möglicherweise ebenfalls ein generelles Mitnahmeverbot von Tieren
in die Praxis zu begründen. Da aber die Beschwerdeführerin – für alle
anderen Patienten sichtbar – beim Durchqueren des Warteraums auf ihre
Führhündin angewiesen ist, ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die
Praxis durch das Zulassen dieser Handlung in den Verdacht unreinlicher
Verhältnisse oder eines „Makels“ geraten könnte.
5. c) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt das
Kammergericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht
hinreichend. Das Durchgangsverbot ist bereits nicht erforderlich, um einer –
zu vernachlässigenden – Infektionsgefahr in der Praxis vorzubeugen. Sowohl
das Robert Koch-Institut als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft gehen
davon aus, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die
Mitnahme von Blindenführhunden in Praxen und Krankenhausräume bestehen.
Bedenken gegen diese Einschätzung sind im Ausgangsverfahren weder
vorgetragen worden, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Bei der Prüfung der
Angemessenheit des Durchgangsverbots sind die auf Seiten der Ärzte
betroffenen Interessen – die Berufsausübungsfreiheit und die allgemeine
Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie – gegen das in Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG geschützte Recht der Beschwerdeführerin, nicht wegen ihrer
Behinderung benachteiligt zu werden, gegeneinander abzuwägen. Während die
wirtschaftlichen Interessen der Ärzte bei einer Duldung des Durchquerens der
Praxis mit Hund allenfalls in geringem Maße beeinträchtigt werden, bringt
das Verbot erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin. Es wird ihr
unmöglich, wie nicht behinderte Personen selbständig und ohne fremde Hilfe
in die von ihr bevorzugte Physiotherapiepraxis zu gelangen. Das
Kammergericht verkennt offenkundig, dass das Benachteiligungsverbot es
Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein
selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen. Das
Benachteiligungsverbot untersagt es, behinderte Menschen von Betätigungen
auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende
Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Dieser Auslegung liegt das
auch in Art. 1 und Art. 3 Buchstabe a und c BRK zum Ausdruck kommende Ziel
zugrunde, die individuelle Autonomie und die Unabhängigkeit von Menschen mit
Behinderungen zu achten und ihnen die volle und wirksame Teilhabe an der und
die Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Mit diesem Ziel und
dem dahinterstehenden Menschenbild ist es nicht vereinbar, die
Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, ihre Führhündin vor der Praxis
anzuketten und sich von der Hilfe ihr fremder oder wenig bekannter Personen
abhängig zu machen. Deshalb müssen die Interessen der Ärzte hinter dem Recht
der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurückstehen. Das
Durchgangsverbot ist unverhältnismäßig und benachteiligt sie in
verfassungswidriger Weise.

**********

 
 

Rhein-Sinne 2015

**********

riechen
hören
tasten
schmecken
Eine Schifffahrt für Blinde und Sehbehinderte. Bei dem
neu entwickelten Produkt handelt es sich um eine erlebbare
Schifffahrt für Blinde und Sehbehinderte. Über die Tourismus &
Congress GmbH Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler kann die
Schifffahrt für Gruppen ab 10 Personen gebucht werden.
Die Gäste werden an Bord von einem Gästeführer durch die malerische
Rheinlandschaft geführt. Bei einer Sensorik-Weinprobe
lernen die Teilnehmer überraschende Düfte kennen, die sie nicht
unbedingt mit einem Wein in Verbindung bringen würden.
Zur anschließenden Weinprobe werden Weine aus der Region
vorgestellt und verkostet, bei denen die vorherigen Gerüche im
Wein wiederentdeckt werden können.
Mit Rheinkieseln, Trachyt-Stein vom Drachenfels sowie Lavagestein
vom Rodderberg können die Gäste, passend zum Verlauf
der Schiffsroute, die einzigartige Form dieses speziellen Gesteins
fühlen.
So können die Gäste eine für sie erlebbare Schifffahrt an Bord der
Bonner Personen Schiffahrt mit Elementen für die Sinne „Hören“,
„Schmecken“, „Riechen“ und „Tasten“ genießen. Die Tour ist ab
29,90 Euro mit einem Vorlauf von zwei Wochen ab sofort buchbar.
LEISTUNGSBESTANDTEILE
- Schifffahrt Bonn – Linz – Bonn
- Reservierte Plätze
- Hören: Gästeführerbegleitung
und Erläuterungen
- Tasten: Gesteine entlang des
Rheins (Trachyt Drachenfels,
Rheinkiesel, Lavagestein Rodder
berg)
- Riechen: Sensorik-Weinprobe
(Riechen von Inhaltsstoffen)
- Schmecken: Weinverkostung
(2 x 0,1 l Wein)
- Kleines Präsent
Preis:
39,90 EUR ab 10 Pers.
29,90 EUR ab 20 Pers.
Buchbar bis 2 Wochen im Voraus, auf
Anfrage und nach Verfügbarkeit
Ansprechpartner:
Claudia Hovenbitzer
Tel:. +49 (0)228 / 91041-37
Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler
im WorldCCBonn
Platz der Vereinten Nationen 2 | 53113 Bonn

**************